Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kanzleiverlegung nach Liechtenstein (§ 6 Z 6 EStG)
Kanzleiverlegung nach Liechtenstein (§ 6 Z 6 EStG)
Verlegt ein österreichischer Steuerberater unter Beibehaltung seines inländischen Wohnsitzes seine Kanzlei nach Liechtenstein, dann sind die stillen Reserven aufzudecken und der Besteuerung zuzuführen. Nach dem DBA mit Liechtenstein bleiben die stillen Reserven in Österreich steuerhängig, solange der Steuerberater in Österreich ansässig ist. Das Abkommen steht aber einer Besteuerung der stillen Reserven im Jahr der Betriebsverlegung nicht entgegen, wenn dies innerstaatlich (§ 6 Z 6 EStG) zwingend normiert ist. Damit wird sichergestellt, dass die stillen Reserven nicht bei einer späteren Wohnsitzverlegung unbesteuert bleiben (EAS 2354 in SWI 2003, 482).