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Verlustverwertung bei Auslandsbeteiligungen (§ 18 EStG)
Verlustverwertung bei Auslandsbeteiligungen (§ 18 EStG)
Werden zwei österreichische Kapitalgesellschaften durch verschmelzende Umwandlung vereinigt, dann gehen die Verluste jener Gesellschaft, die durch die Umwandlung zur Betriebsstätte der anderen Gesellschaft geworden ist, nicht verloren, sondern können von der anderen Gesellschaft im Rahmen des Verlustvortrages verwertet werden. Dies gilt im Sinne der Gleichbehandlung auch bei ausländischen Gesellschaften. Wird eine 100%ige deutsche Tochtergesellschaft zur Betriebsstätte einer österreichischen Mutter-AG, dann können die in der ausländischen Gesellschaft erlittenen Verluste vorgetragen werden, soferne dies zu keiner Doppelverwertung der Verluste führt. Dabei darf aber kein Fall eines „Verlust-Shopping" vorliegen. Gehörte die umgewandelte Gesellschaft S. K 18nur zu 70 % der österreichischen Muttergesellschaft, dann können die Verluste - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - lediglich zu 70 % geltend gemacht werden (EAS 2339 in SWI 2003, 442). Zu weiteren Fragen betreffend die Übertragung von Verlustvorträgen deutscher Tochtergesellschaften durch grenzüberschreitende Umgründungen siehe den Artikel von Johann Mühlehner ( f.).