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Deutsche Vorumgründungsverluste und Verwertbarkeit in Österreich
Werden zwei österreichische Kapitalgesellschaften durch verschmelzende Umwandlung vereinigt, dann gehen die Verluste jener Gesellschaft, die durch die Umwandlung zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft geworden ist, nicht verloren, sondern können von der anderen Gesellschaft im Verlustvortragsweg vewertet werden. Vor dem Hintergrund der europarechtlichen Gleichbehandlungsphilosophie ist in EAS 1992 zum Ausdruck gebracht worden, dass daher auch im Fall eines vergleichbaren internationalen Umgründungsvorganges, bei dem eine 100%ige deutsche Tochter-GmbH zur Betriebstätte einer österreichischen Mutter-AG wird, die in der GmbH erlittenen Verluste von der österreichischen Mutter-AG vorgetragen werden können. Dies allerdings vorausgesetzt, dass es nicht zu einer Verlust-Doppelverwertung kommt.
EAS 2110 setzt diese Überlegungen mit dem Hinweis fort, dass kein Fall eines „Verlust-Shopping" vorliegen darf; dies wäre der Fall, wenn die österreichische Gesellschaft im Hinblick auf das Auslandsverlusterkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes () eine bereits verlustbehaftete ausländische Kapitalgesellschaft erwirbt, um sich die Auslandsverluste in der Folge steue...