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Arbeitnehmerentsendung nach Spanien
Wurde ein Dienstnehmer eines österreichischen Unternehmens vom bis Ende 2002 nach Spanien entsandt, wobei am auch die Familie für knapp eineinhalb Jahre nach Spanien zog (aber keine Abmeldung in der österreichischen Gemeinde, in der sich das Einfamilienhaus der Familie befand, erfolgte), dann sprechen diese Gegebenheiten dafür, dass keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Spanien eingetreten ist (Rz. 7596 EStR 2000). Wohl hat Spanien gemäß Artikel 15 DBA-Spanien das Besteuerungsrecht für alle Bezüge, die auf die in Spanien ausgeübte Berufstätigkeit entfallen, und es werden daher diese Bezüge anlässlich der Veranlagung 2001 und - gegebenenfalls 2002 - in Österreich von der Besteuerung freizustellen sein. Im Zuge der Veranlagung 2001 wird durch Anrechnung der vom österreichischen Arbeitgeber noch für die Zeit bis Ende Juli 2001 einbehaltene Lohnsteuer von über ATS 130.000 eine abkommenskonforme Steuerentlastung eintreten. Diese Steuerentlastung erfolgt allerdings nur unter Progressionsvorbehalt. Der Abgabepflichtige und sein Berater sind daher im Unrecht, wenn sie die Bekanntgabe der Bezüge ab August 2001 verweigern. (EAS 2344 v. )