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Honorarumlenkung nach Liechtenstein
Wurde ein mit dem erforderlichen branchenspezifischen Fachwissen hervorragend vertrauter Manager (Dr. X) für etwa ein Jahr zum Vorstand einer inländischen Tochtergesellschaft eines ausländischen Konzerns bestellt und bestand seine Aufgabe darin, die Veräußerung der inländischen Konzerngesellschaft in die Wege zu leiten und zu unterstützen, dann unterliegen die für diese Funktionen von ihm erzielten Einkünfte der inländischen Besteuerung; und zwar auch dann, wenn sie bloß buchmäßig bei einer ihm gehörenden funktionslosen liechtensteinischen Aktiengesellschaft erfasst worden sind.
Es liegen geradezu erdrückende Indizien dafür vor, dass eine funktionslose liechtensteinische Domizilgesellschaft eingeschaltet wurde, wenn im Betriebsprüfungsverfahren festgestellt wird, dass im zeitlichen Zusammenhang mit den Verkaufsoperationen
- Dr. X sämtliche Anteile der die Honorare empfangenden liechtensteinischen AG von einer liechtensteinischen Treuhand AG erworben hat;
- Dr. X die Besorgung der Verwaltungsagenden der liechtensteinischen AG mittels Mandatsvertrages einem amtsbekannten liechtensteinischen Treuhandbüro übertragen hat;
- die Organe der liechtensteinischen AG zwei amtsbekannte liechtenste...