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SWI 10, Oktober 2003, Seite 448

Kanadische Pensionen

(BMF) - Bezieht ein in Österreich ansässiger Abgabepflichtiger neben seinen Gewinnanteilen aus einer österreichischen KEG eine kanadische Pension, dann ist zunächst zu klären, ob es sich bei dieser Pension um eine Sozialversicherungspension oder um eine vom ehemaligen Arbeitgeber geleistete Pension handelt.

Im erstgenannten Fall fällt die Pensionsleistung unter Artikel 18 Abs. 2 DBA-Kanada. Diese Bestimmung teilt Kanada an den Sozialversicherungspensionen das ausschließliche Besteuerungsrecht zu (siehe die Verwendung des Wortes „nur" in Abs. 2). Da Artikel 23, der die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung regelt, keinen Progressionsvorbehalt vorsieht, kann sich in Weiteranwendung der bisherigen ständigen Verwaltungspraxis die kanadische Sozialversicherungspension daher bei der Besteuerung der inländischen KEG-Gewinnanteile nicht steuersatzerhöhend auswirken.

Sollte es sich hingegen um kanadische Pensionsleistungen handeln, die nicht unter Art. 18 Abs. 2 fallen (also insbesondere im Fall von kanadischen Firmenpensionen), dann hätte nach Artikel 18 Abs. 1 Kanada zwar ebenfalls das Besteuerungsrecht, jedoch nicht das ausschließliche. Da in Artikel 23 das Anrechnungsverfahren zur Vermei...

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