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Missbrauch schließt die Anrechnung ausländischer Steuer (hier: schweizerische Verrechnungssteuer) nicht a priori aus
An einer deutschen KG ist u. a. ein in Deutschland Wohnhafter als Kommanditist beteiligt. Die in Deutschland ansässige I erteilte 1987 der in London ansässigen F einen Auftrag zur Durchführung von Medienkampagnen für pharmazeutische Produkte in Deutschland. Die F trat dabei als Treuhänderin der in Zürich ansässigen FP auf, an der der Kommanditist mit 33 % des Grundkapitals beteiligt war. Zwischen der FP und der KG bestand ein Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den Letztere mit der Beschaffung von Informationsmaterial, der Pflege von Geschäftsbeziehungen zu Auftraggebern der FP und der Überwachung der Durchführung von Public-Relations-Maßnahmen in Deutschland betraut wurde. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass es sich sowohl bei der F als auch bei der FP um Briefkastengesellschaften gehandelt habe und der Auftrag der I in Wirklichkeit durch die KG angenommen und durchgeführt worden sei. Ferner hatte das FA festgestellt, dass die von der I geleisteten Entgelte zwar zunächst auf einem Konto der FP eingegangen, von dort aber alsbald auf ein Privatkonto des Kommanditisten überwiesen worden waren. Es rechnete deshalb in den die KG betreffenden Gewinnfeststellungsbescheiden für die Stre...