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Anwendbarkeit der §-48-BAO-Verordnung auf Auslandsentsendungen
(BMF) - Es ist richtig, dass die Verordnung BGBl. II Nr. 474/2002 verlangt, dass die von der Doppelbesteuerung zu entlastenden Einkünfte aus dem Nicht-DBA-Ausland „stammen" müssen. Einkünfte „stammen" aus dem Ausland, wenn ihre Quelle im Ausland gelegen ist. Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ist die Einkunftsquelle aber nicht dort gelegen, wo der Arbeitgeber die Einkünfte auszahlt, sondern dort, wo diese Einkünfte „erzeugt" werden, sonach dort, wo sich der Arbeitnehmer bei Verrichtung seiner beruflichen Arbeiten physisch aufhält. Werden daher von einem österreichischen Arbeitgeber Dienstnehmer in das Nicht-DBA-Ausland entsandt und dort einer Besteuerung unterworfen, die die in der Verordnung genannte 15-%-Grenze übersteigt, dann kann nach der Verordnung in Österreich Steuerfreistellung in Anspruch genommen werden. (EAS 2334 v. )