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SWI 10, Oktober 2003, Seite 443

Italienischer Vertriebsleiter eines österreichischen Unternehmens

Beschäftigt ein österreichisches Produktionsunternehmen einen in Italien ansässigen Mitarbeiter für den Weltvertrieb seiner Erzeugnisse als Vertriebsleiter und hält sich der italienische Vertriebsleiter jährlich nur etwa 30 Tage für „Vertriebsmeetings" u. Ä. in Österreich auf, dann unterliegen nur jene Bezugsteile dem österreichischen Lohnsteuerabzug, die auf die Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet entfallen (Art. 15 Abs. 1 DBA-Italien).

Kommunalsteuerpflicht ist hingegen für den Gesamtbezug gegeben, da mangels Auslandsbetriebstätten des österreichischen Arbeitgebers die Dienstnehmerzuordnung zur Inlandsbetriebstätte des Arbeitgebers erfolgen muss (Z 5.2.2 AÖFV Nr. 298/1994). Ob die Wohnung des Mitarbeiters in Italien als „Betriebstätte" des österreichischen Produktionsunternehmens aufgefasst werden kann, stellt eine Sachverhaltsfrage dar, die mit dem zuständigen österreichischen Finanzamt geklärt werden müsste. Im Allgemeinen wird die Wohnung allerdings nicht als Betriebstätte des österreichischen Arbeitgebers gewertet werden können (denn andernfalls bestünde für das österreichische Produktionsunternehmen das Risiko, dass es wegen Bestandes einer italienischen Betriebstätte...

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