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SWI 10, Oktober 2003, Seite 469

Lizenzzahlungen für die Nutzung des Konzernmarkennamens

(BMF) - Nach Auffassung des BM für Finanzen wird im Allgemeinen ein Handelsbetrieb, der als Wiederverkäufer ausländischer Markenprodukte auftritt, nicht neben dem Wareneinkaufspreis noch zusätzliche Zahlungen dafür leisten, dass auf der gekauften Handelsware die Markenbezeichnung des ausländischen Herstellers aufscheint.

In gleicher Weise wird aber auch eine deutsche Tochtergesellschaft einer österreichischen Produktionsgesellschaft von Letzterer nicht mit einer Markenlizenzgebühr belastet werden können. Diese Auffassung schlägt sich nicht mit dem BFH-Urteil vom , I R 12/99 (Lizenzzahlung für Überlassung des Konzernnamens, der als Markenzeichen geschützt ist). Denn auch in diesem Urteil geht der Gerichtshof davon aus, dass die Entgeltfähigkeit nur bei Einräumung eines N u t z u n g s r e c h t e s am Markennamen gegeben ist. Dies wäre nach Auffassung des BM für Finanzen z. B. der Fall, wenn das ausländische Unternehmen selbst eine Produktion unter dem Markennamen aufnimmt oder wenn es von fremden Produzenten Ware zukauft und sodann berechtigt ist, sie unter dem Konzernmarkennamen weiterzuverkaufen. Die reine Handelstätigkeit stellt aber keine lizenzpflichtige Nutzung des Warenzeiche...

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