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SWK 33, 20. November 2003, Seite S 785

Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne

Überlegungen zur Steueroptimierung und Rechtsformwahl

Rudolf Siart und Karl Temm

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurde durch den neuen § 11 a EStG die „begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne" ins Leben gerufen. Gemäß § 124 b Z 78 EStG ist § 11 a EStG erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden. Im Hinblick auf steueroptimale Gestaltungen ist die neue Regelung aber schon jetzt in der Beratungspraxis zu berücksichtigen. Nachfolgend finden sich einige Überlegungen zur neuen Bestimmung über die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne, die in die Beratungspraxis Eingang finden sollten.

I. Überblick über die neue Regelung

Gemäß § 11 a Abs. 1 EStG können Gewinne bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG (halber Durchschnittssteuersatz) versteuert werden. Die Begünstigung liegt also darin, dass ein Teil des Gewinns nicht mit dem vollen, sondern nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert wird. Bei dem begünstigt besteuerten Teil des Gewinns handelt es sich um jenen Gewinnanteil, der nicht entnommen wird, wobei „betriebsnotwendige" Einlagen den begünstigt besteuerten Gewinnanteil erhöhen (Gewinn + betriebsnotwendige Einlagen - Entnahmen = Anstieg des Eigenkapitals i. S. d. § 11 a Abs. 1 EStG = begünstigt besteuerter Gewi...

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