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Kapitalverkehrsteuer
• § 4 KVG und die dazu vorliegende Judikatur stellen darauf ab, dass der Gesellschafter (hier der Kommanditist), der die Leistung nicht selbst erbringt, sondern sich dazu eines Nichtgesellschafters bedient, über die Vermögenswerte des leistenden Nichtgesellschafters verfügen kann. - (§ 4 KVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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