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SWK 22, 1. August 2002, Seite 14

Mitunternehmerstellung bei Treuhand-KG

Mitunternehmerstellung bei Treuhand-KG (§ 23, § 28 EStG)

Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich über die Einkunftsquelle disponieren und so die Art der Nutzung bestimmen kann. Bei Einkünften aus einem Treuhandvermögen kann daher die Zurechnung der Einkünfte an den Treugeber nur dann erfolgen, wenn ihm zumindestens im Innenverhältnis diese Dispositionsbefugnis zukommt. Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko sind Voraussetzungen dafür, dass die aus der Betätigung einer Personengesellschaft erzielten Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit oder einer vermögensverwaltenden Beteiligung dem Gesellschafter zuzurechnen sind. Das Unternehmerrisiko besteht vor allem in der Haftung für Gesellschaftsschulden und der Beteiligung am Gewinn (Einnahmenüberschuss) und Verlust sowie an den stillen Reserven (vgl. ). Ist nun Treuhänder eine Kapitalgesellschaft (Beteiligung im Rahmen von Hausaneilscheinen bei der Bautreuhand), dann kann diese Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen der Mitunternehmerstellung erfüllen. Dies hat aber noch nicht zur Folge, dass den Treugebern als Kapitalgeber der GmbH nun auch die Mitunternehmerstellung zukommt. Wenn nun ...

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