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Verdeckte Gewinnausschüttung an nahe stehende Person
Verdeckte Gewinnausschüttung an nahe stehende Person (§ 8 Abs. 2 KStG)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung voraus. Die Zuwendung an einen Anteilsinhaber kann aber auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person (insbesondere der Ehegatte) begünstigt wird ().