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Schuldausschließungsgrund: Entschuldigender Rechtsirrtum
• Darf sich auf zu entschuldigenden Rechtsirrtum schon jemand nicht erfolgreich stützen, der es unterlässt, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen, so muss dies erst recht für jemanden wie den Beschwerdeführer gelten, der sein Verhalten entgegen der ihm bekannt gewordenen Rechtsansicht der zuständigen Behörde ausgerichtet hat. Dass die Übereinstimmung der von der zuständigen Abgabenbehörde zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung mit dem Gesetz vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht überprüft worden war, ändert daran nichts, da nicht von vornherein mit einem Obsiegen im Beschwerdeverfahren gerechnet werden kann und die Möglichkeit eines Unterliegens im betroffenen Beschwerdeverfahren zumindest als gegeben hingenommen werden muss. - (§ 5 Abs. 2 VStG), (Abweisung)
„Sich in dieser Situation dafür zu entscheiden, das steuerliche Verhalten nach den Ratschlägen von Steuerberater und Rechtsanwalt und nicht nach der deutlich bekundeten Rechtsauffassung der zuständigen Behörde einzurichten, begründete ein Verhalten, mit dem die nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/13/0014, objektiv nicht mehr bestreitbare Abgabenverkürzung auch in den zuvo...