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Abschreibung eines Klientenstockes
Abschreibung eines Klientenstockes (§ 6 Abs. 1, § 7 EStG)
Nach Lehre und Rechtsprechung zur Frage der Abnutzbarkeit eines Firmenwertes ist in typisierender Betrachtungsweise der entgeltlich erworbene Kundenstock im Bereich der freien Berufe als abnutzbar anzusehen, weil bei freiberuflich Tätigen der Wert des Betriebes weit gehend auf das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Klienten gegründet ist. Der Kundenstock ist aber so lange nicht als abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen, als der bisherige Kanzleiinhaber den Kundenstock weiterhin mitbetreut bzw. das Vertrauensverhältnis trotz Übergang des Unternehmens aufrecht geblieben ist. Ist der bisherige Betriebsinhaber aber nur mehr für die Betreuung von Großkunden zuständig und wird er auch räumlich ausgelagert, sodass er zu einer Weiterbetreuung seines Klientenstockes gar nicht in der Lage gewesen wäre, dann müsste der Firmenwert abnutzbar werden ().