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SWK 22, 1. August 2002, Seite K 14

Durchlaufende Posten bei Rechtsanwalt

Durchlaufende Posten bei Rechtsanwalt (§ 4 Abs. 3 UStG)

Nicht zum Entgelt gehören Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten). Bei Rechtsanwälten gehören zu den durchlaufenden Posten vor allem Streit- und Vergleichssummen, Hypothekengelder, die zu treuen Handen erlegten Kaufpreise, Forderungs- und Darlehensbeträge, die für den gegnerischen Anwalt bestimmten Kostenerläge sowie Gerichtsgebühren und Stempelkosten. Hingegen zählen Portospesen, Fernsprechgebühren sowie Reisekosten und dgl., die von den Klienten vergütet werden, zum Entgelt des Rechtsanwaltes. Diese Ausgaben werden vom Anwalt zwar auf Rechnung, jedoch - weil dies nach außen hin nicht erkennbar ist - nicht im Namen des Klienten geleistet. Damit unterliegen diese Beträge auch der Umsatzsteuer ().

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