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Geschäftsführer: DB
• Die DB-Pflicht von Geschäftsführerbezügen hängt nicht davon ab, ob der Mehrheitsgesellschafter als handelsrechtlicher Geschäftsführer tätig wird. Entscheidend für die Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist nur das Vorliegen einer Beschäftigung als wesentlich Beteiligter für die Gesellschaft. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
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