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SWK 22, 1. August 2002, Seite 125

VfGH hebt Teile des § 12 a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 auf

Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt

(VfGH) - Der Oberste Gerichtshof und drei Landesgerichte haben beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, den § 12 a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 als verfassungswidrig aufzuheben. Die angefochtene Bestimmung lautet:

„Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch."

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem eben zugestellten Erkenntnis (G 7/02) diesen Anträgen insoweit Folge gegeben, als die Worte „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben wurden.

Die Familienbeihilfe ist eine der „Transferleistungen", von denen der Verfassungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen ausgesagt hat, dass sie vom Gesetzgeber auch zur steuerlichen Entlastung des gegenüber dem Kind Unterhaltspflichtigen herangezogen werden dürfen. Der Gesetzgeber ist diesen Weg mit dem Budgetbegleitgesetz 1998 gegangen; die damals vorgenommene Erhöhung der Familienbeihilfe hatte danach jedenfalls auch die Funktion der steuerlichen Entlastung der Unterhaltsverpflichteten. Die Familienbeihilfe fließt aber stets dem im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebenden Partner zu. Es müssen sich daher Probleme ergeben, we...

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