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Aufhebung einer alinearen Gewinnausschüttungsvereinbarung durch eine Ausgleichszahlung zwischen den Gesellschaftern
(BMF) - Die Abfindung eines Sonderrechtes auf eine über die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hinausgehende Ausschüttung fällt wie die Veräußerung von Dividendenscheinen unter § 27 Abs. 2 Z 3 EStG 1988. Handelt es sich bei dem Abfindungsberechtigten um eine Körperschaft, fällt die Abfindung demgemäß unter die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG 1988. Da diese Abfindung legal nicht von der betroffenen Kapitalgesellschaft gezahlt werden kann, an der die Beteiligung besteht, da dies eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellte, wird sie von den in der Folge entsprechend ihrer Beteiligung voll gewinnberechtigten Anteilsinhabern zu zahlen sein. Die Abfindungszahlung ist steuerlich nicht abzugsfähig. Wirtschaftlich stellt sie einen letzten Verzicht auf später in erhöhtem Ausmaß zukommende Ausschüttungserträgnisse dar, sodass bei diesen Anteilsinhabern von einem Rückgängigmachen von (später zukommenden) Kapitalerträgen i. S. d. § 95 Abs. 6 EStG 1988 auszugehen ist. Soweit die zahlenden Gesellschafter natürliche Personen sind, unterliegen die folgenden offenen Ausschüttungen so lange keiner Besteuerung i. S. d. § 97 EStG 1988, als die Abfindung nicht erreicht wird. Da die Vereinbarung der alinearen Gewinnausschüttung im Gesellschaftsvertrag veranke...