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Finanzstrafverfahren: Beschlagnahme
• Im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme von Unterlagen ist zu berücksichtigen, ob der Beschwerdeführer durch die Verzögerung der Zurückgabe der beschlagnahmten Gegenstände belastet ist, was etwa nicht der Fall sein wird, wenn es sich bei den beschlagnahmten Unterlagen um EDV-Ausdrucke handelt, die auf Grund der elektronisch gespeicherten Daten jederzeit neuerlich hergestellt werden können. - (§ 91 Abs. 2 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0181)