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SWK 29, 10. Oktober 2001, Seite 102

Getränkesteuer Wien

Im Zusammenhang mit der Haftung für Getränkesteuer ist wesentlich, dass eine Unternehmenspacht nur vorliegt, wenn tatsächlich ein lebendes Unternehmen, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des „Goodwill" gehört, als das in Bestand gegebene Objekt angesehen werden kann; neben den Räumen muss dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichem Fortbestand gehört, also die wirtschaftliche Quelle zur Verfügung gestellt werden, aus der die Erträgnisse fließen. Indizien für das Vorliegen eines Pachtverhältnisses sind die Beistellung von Betriebsmitteln, Kundenstock, Warenlager, Gewerbeberechtigungen etc. durch den Bestandgeber. Bei Gastronomieunternehmungen zählen das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens. - (§ 4 Wiener Getränkesteuergesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIA...
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