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SWK 29, 10. Oktober 2001, Seite 730

Aktuelle EuGH-JudikaturAntrag ist vor Ablauf von 3 Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner zu stellen

Antrag ist vor Ablauf von 3 Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner zu stellen

Edgar Langeder und Tibor Varga

Aufgrund zweier jüngst ergangener EuGH-Entscheidungenkönnen Zollschulden für von innerhalb eines LAN (Local Area Network) verwendete Geräte, wie etwa Netzwerkkarten, Adapter, Router, Verbindungsadapter und Transceiver, in Anträgen auf Erstattung/Erlass gemäß Art. 236 Zollkodexvon der zuständigen Zollbehörde zurückgefordert werden.

1. Ausgangslage

Vor dem bestand eine erhebliche Unsicherheit im Hinblick auf die zutreffende Einordnung elektronischer Schaltungen, wie etwa Netzwerkkarten, Platinen oder Adapter, die zum Einbau in Personalcomputer bestimmt sind, damit diese mit anderen Computern (PCs oder Dateiverwaltern) über ein lokales Computernetzwerk („LAN" - Local Area Network), Informationen oder Daten austauschen können, in die Kombinierte Nomenklatur. Wesentlich für die Einordnung für Zwecke der Zolltarifierung ist die Unterscheidung, wo die Trennungslinie zwischen Computerdatenübertragung (Position 8471) und Datenübertragung im Fernsprechwesen (Position 8517) liegt.

Im Zuge von Verhandlungen im Rahmen der Weltzollorganisation (WCO) und der Welthandelsorganisation (WTO) erließ die Europäische Kommission die Verordnungen Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95 („Einreihungsverordnungen") und r...

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