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SWK 29, 10. Oktober 2001, Seite 714

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Walter Schwarzinger und Werner Wiesner

Zur Verletzung der Neunmonatsfrist

UmS 75/29/01: Eine Betriebseinbringung auf den gegen Gewährung neuer Anteile ist vom Firmenbuchgericht durch Eintragung der Kapitalerhöhung bestätigt worden, obwohl die Anmeldung erst am stattgefunden hat. Der Betriebsprüfer will nunmehr die Geltung des Art. III UmgrStG versagen. Erfolgt diese Versagung zu Recht?

Antwort: § 13 UmgrStG sieht vor, dass die Anmeldung einer Einbringung mit Kapitalerhöhung innerhalb von neun Monaten nach dem Stichtag beim zuständigen Firmenbuch erfolgen muss. Der Fristenerlass vom , AÖF 136/1999, hat dazu ausgeführt, dass die rechtzeitige Anmeldung dann gegeben ist, wenn das Firmenbuchansuchen bis eingelangt ist. Wenn das Firmenbuchgericht die Kapitalerhöhung trotz der Fristsetzung des § 202 Abs. 2 HGB eingetragen hat, kommt die Bestimmung des § 13 Abs. 1 letzter Satz UmgrStG zur Anwendung, nach der der Tag des tatsächlichen Einlangens der Anmeldung als Ersatzeinbringungsstichtag gilt. Damit soll verhindert werden, dass die verspätete Anmeldung steuerlich zur sofortigen Nichtanwendung des Art. III UmgrStG führt. Der oben genannte Fristenerlass führt aus, dass bei verspätetem Anmelden eine Ersatzfrist von neun Monaten ab dem Ersatzeinbringungsstichtag...

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