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Fünfzehntelabschreibung: Bemessung
• Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Fünfzehntelabschreibung nach § 28 Abs. 3 EStG 1988 sind die von den Herstellungkosten in Abzug zu bringenden öffentlichen Mittel i. S. d. § 28 Abs. 6 EStG 1988 nicht abzuzinsen. - (§ 28 Abs. 6 EStG 1988), (Abweisung)
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