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SWK 29, 10. Oktober 2001, Seite 101

Geschäftsführer: DB-Pflicht

In Zusammenhang mit der Dienstgeberbeitragspflicht von Geschäftsführerbezügen wesentlich beteiligter Personen ist hinsichtlich des Vorbringens, dass den Gesellschaftern der Schutz des Arbeits- und Sozialrechts nicht zukommt, darauf zu verweisen, dass bei unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen ein Arbeitsverhältnis i. S. d. Arbeits- und Sozialrechts häufig nicht vorliegt und das Fehlen des angesprochenen Schutzes der QualifizierungS. 102 der Einkünften als solche i. S. d. § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegensteht. - (§ 41 Abs. 1 FLAG), (Abweisung)

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Anmerkung: Auch in diesem Erkenntnis nimmt der VwGH auf seine Entscheidung vom , 2001/14/0054 Bezug und wiederholt, dass bei der Beurteilung der Steuerpflicht davon auszugehen ist, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen. Wenn etwas nach dem „Gesamtbild der Verhältnisse" zu beurteilen ist, kann im konkreten Fall vieles für ein Dienstverhältnis sprechen, einiges aber dagegen. Der Gesetzgeber spricht aber von „sonst allen Merkmalen eines Dienstverhältnisses" und nicht von einem Überwiegensprinzip.

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCH...
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