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SWK 29, 10. Oktober 2001, Seite 717

Gemeinnützigkeit einer Agrargemeinschaft

Nach den vorgelegten Verwaltungssatzungen verfolgt die Berufungswerberin, eine Agrargemeinschaft des öffentlichen Rechts, „den Zweck, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern". Der von ihr vorgebrachten Ansicht, dass sie damit die Auflage habe, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns tätig zu werden, diese Auflage der Erfüllung öffentlich rechtlicher Aufgaben diene und sie daher (unter anderem aus diesem Grunde) gemeinnützig tätig sei, war nicht beizupflichten.

Die von der Berufungswerberin erklärten Einkünfte aus einer gewerblichen Mitunternehmerschaft wurden aus der Bewirtschaftung des Vermögens der Körperschaft (Beteiligung) erzielt. Dabei wurden weder von der Körperschaft als solcher noch von einem ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe oder Betriebe gewerblicher Art (Rechtsträger i. S. d. § 34 Abs. 2 BAO) begünstigte Zwecke verfolgt. Vielmehr stand die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder im Vordergrund, denen ein Anteilsrecht an den gemeinschaftlichen Grundstücken zusteht. In der Verfolgung eigenw...

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