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EuGH: Verbrauchsteuern KFZ
• Verbrauchsteuer: Unterschiedliche Berechnungsmethoden für die Steuer für importierte und im Inland hergestellte Kraftfahrzeuge unzulässig
Urteilstenor des EuGH:
„Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 95 Abs. 1 EG-Vertrag (nach Änderung Art. 90 Abs. 1 EG) verstoßen, dass sie eine Regelung beibehalten und angewandt hat, die für Fahrzeuge, die mit einem Schaltgetriebe mit sechs Gängen oder mit einem Automatikgetriebe mit fünf Gängen ausgerüstet sind, eine nachteilige Methode zur Berechnung der steuerlichen Nutzleistung vorsieht, die in anderen Mitgliedstaaten hergestellte Fahrzeuge gegenüber gleichartigen oder im Wettbewerb stehenden inländischen Fahrzeugen diskriminiert oder die Letzteren schützt."
( Kommission/Frankreich, Vertragsverletzungsverfahren)
Anmerkung: Kraftfahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten, die eine neue Technik, insbesondere ein Fünf-Gang-Automatikgetriebe oder eine Sechs-Gang-Schaltung aufweisen, werden auf Grund eines geringfügigen Unterschieds am Schaltgetriebe in Frankreich mit einer sehr viel höheren Jahressteuer belegt als vergleichbare nationale Modelle. Mit dieser Vorgangsweise verstößt Frankreich...