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Erhöhte Abschreibungsbasis für Gebäude, die gemäß § 24 Abs. 6 EStG steuerbegünstigt entnommen wurden
Höherer gemeiner Wert im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe als Basis für die Abschreibung
Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere im Fall der Pensionierung, unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im Gebäude im Rahmen der Betriebsaufgabe. Wird nun eine zulässige Vermietungstätigkeit im Anschluss an die Betriebsaufgabe mit dem entnommenen Gebäude ausgeführt, so stellt sich die Frage der Höhe der abschreibbaren Anschaffungskosten. Nun möchte man meinen, da die stillen Reserven nicht versteuert wurden, dass der Buchwert des Betriebsaufgebenden den Anschaffungskosten für die anschließende Vermietung und Verpachtung entspricht. Zu untersuchen ist allerdings, ob nicht trotzdem der höhere gemeine Wert im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe als Basis für die Abschreibung maßgebend ist, obwohl im Sinne der synthetischen Steuer die stillen Reserven nicht versteuert wurden. Diese steuerliche Optimierung ist - soweit ersichtlich - bis jetzt noch nicht behandelt worden.
1. Gebäudebegünstigung gemäß § 24 Abs. 6 EStG
Die Bestimmung des § 24 Abs. 6 führt ausnahmsweise zu einer Nichtversteuerung der auf das Gebäude entfallenen stillen Reserven. Das ist bei Aufgabe eines Gewerbebetriebes, falls das Gebäude der Hauptwohnsitz des Betriebsinhabers ist und der Steuerpflichtige (unter anderem) das 60...