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KommSt: Urlaubsentschädigung
• Die Versteuerung von Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindungen hat nicht nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu erfolgen, Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen sind dementsprechend nicht gemäß § 5 Abs. 2 lit. b KommStG aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen. (§ 5 Abs. 2 lit. b KommStG), (Abweisung)
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