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Eigentumsvorbehalt
• Setzt der Vorbehaltseigentümer auf Grund des Eigentumsvorbehaltes, der ein Mittel der Kreditsicherung darstellt, Verwertungsmaßnahmen zum Zwecke der Abdeckung des Kredites mit dem Verwertungserlös, wird er damit nicht zum Erwerber i. S. d. § 4 Abs. 1 BAO, zumal durch diese Verwertungsmaßnahmen kein Übergang der bestehenden Sicherung für Abgabenansprüche auf den Vorbehaltseigentümer eintritt. (§ 14 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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