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Eine Berufungsrücknahme ist eine unwiderrufliche prozessuale Erklärung
Im Zuge eines die Jahre 19871989 umfassenden Prüfungsverfahrens wurde bei dem als Betreiber einer Trafik tätigen Berufungswerber (Bw.) betreffend die Umsatzsteuer 1988 festgestellt, dass die Umsätze des vorgenannten Jahres auf Grund von Kalkulationsdifferenzen um den Betrag von rund 244.000 S zu erhöhen sind. Im Zuge einer im Rechtsmittelverfahren nochmals durchgeführten Betriebsbesichtigung gab die steuerliche Vertreterin auf dem Berufungsschriftsatz handschriftlich Nachstehendes bekannt: „Die Berufung wird hiermit zurückgezogen."
Mit Bescheid wurde die gegen den Umsatzsteuerbescheid 1988 gerichtete Berufung gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
In weiterer Folge wurde gegen vorgenannten Gegenstandsloserklärungsbescheid Berufung erhoben und seitens des nunmehrigen steuerlichen Vertreters des Bw. der Antrag gestellt, die Zurücknahme der Berufung als gegenstandslos zu betrachten. Obiger Antrag liege im Umstand begründet, dass dem Umsatzsteuerbescheid 1988 nämliche steuerlich beachtliche Feststellungen zu Grunde gelegt worden seien wie den ebenfalls bekämpften Bescheiden betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 19871989.
Nach der Bestimmung des § 256 Abs. 1 BAO können Berufungen bis zur Unterzeichnung de...