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SWK 14, 10. Mai 2001, Seite 50

Familienbeihilfe: Rückerstattung

Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Familienbeihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig, entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. ­ (§ 26 Abs. 1 FLAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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