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Familienbeihilfe: Rückerstattung
• Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Familienbeihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig, entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. (§ 26 Abs. 1 FLAG), (Abweisung)
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