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Guthaben: Verwendung
• Von der Verwendung eines bestehenden Guthabens auf dem Abgabenkonto kann dann nicht gesprochen werden, wenn zufolge eines Antrages am 17. 3. die Rückzahlung von der Abgabenbehörde verbucht wird und am 18. 3. eine Umsatzsteuervoranmeldung (mit einer Zahllast) beim Finanzamt einlangt, auch wenn die Rücküberweisung tatsächlich erst im April erfolgt. (§ 215 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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