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Bankwesengesetz: Zwischenabschluss
• § 70 Abs. 1 Z 1 BWG räumt dem Bundesminister für Finanzen nicht das Recht ein, Kreditinstituten die Erstellung eines Zwischenabschlusses durch einen bestimmten Wirtschaftsprüfer aufzutragen. (§ 70 Abs. 1 Z 1 Bankwesengesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0418, 2000/17/0037, 0038)