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SWK 14, 10. Mai 2001, Seite 52

EuGH: Steuersatz Straßenmaut

Mehrwertsteuer: Ermäßigter Steuersatz für Straßenmaut unzulässig

Urteilstenor des EuGH:

„Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 3 lit. a der 6. MWSt-RL verstoßen, dass es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Dienstleistung angewandt hat, die in der Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Gebühr besteht."

( Kommission/Spanien, Vertragsverletzungsverfahren)

Anmerkung: Der dem Urteil des EuGH zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Frage, ob die Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Benutzung von Mautstraßen zulässig ist, wenn die jeweilige Maut im Namen und auf Rechnung eines pivaten Unternehmers (somit nicht einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Rahmen der öffentlichen Gewalt) erhoben wird. Nach Auslegung des EuGH ist die Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes nicht zulässig. Vielmehr kommt der Normalsteuersatz zur Anwendung. Dieses Ergebnis entspricht der österreichischen Rechtslage. (Vgl. zu diesem Urteil ausführlich Haunold/Tumpel/Widhalm, News aus der EU, SWI 2001, 138.)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDK...
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