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SWK 14, 10. Mai 2001, Seite S 412

Ergänzung der UStR 2000 bezüglich § 6 Abs. 1 Z 23, 24 und 25 UStG 1994

Klarstellung zur Steuerbefreiung von Jugendheimen u. a.

(BMF) ­ Die UStR 2000 werden wie folgt ergänzt:

Rz. 977 bis 979 zu § 6 Abs. 1 Z 23: Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs- und Erholungsheime

Rz. 981 bis 983 zu § 6 Abs. 1 Z 24: Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen etc.

Rz. 986 bis 988 zu § 6 Abs. 1 Z 25: Gemeinnützige Vereinigungen, die Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs- und Erholungsheime, Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen etc. betreiben

Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs- und Erholungsheime

Rz. 977Für die Anwendung der Steuerbefreiung für Jugendheime usw. ist es nicht entscheidend, dass das betreffende Heim tatsächlich eine der im Gesetz genannten Bezeichnungen führt. Es können daher auch Kinderheime, Kindergärten, Kinderhorte, Schülerheime, Jugendherbergen und Studentenheime diese Befreiung in Anspruch nehmen. Insbesondere sind auch Einrichtungen erfasst, die der Betreuung von Jugendlichen nur über Tag dienen (Kindergärten usw.).

.2 Begriff Körperschaft öffentlichen Rechts

Rz. 978 Hinsichtlich des Begriffes Körperschaft öffentlichen Rechts wird auf 2.3 verwiesen. Ausgegliederte Rechtsträger (z. B. Gesellschaften mit beschränkter ...

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