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SWK 14, 10. Mai 2001, Seite T 68

EU-Sanktionen bei ?übermäßigem Defizit³

Strafzahlungen bis 0,5 Prozent des BIP

(APA) ­ Die EU sieht bei einem „übermäßigen Defizit" in den einzelnen Mitgliedsländern Strafzahlungen zwischen 0,2 und 0,5 Prozent des jeweiligen Bruttoinlandsprodukts vor. Darauf einigten sich Ende 1996 die Finanzminister auf Druck des damaligen deutschen Ressortchefs Theo Waigel in einem „Stabilitäts- und Wachstumspakt". Das Verfahren, das noch nie angewendet wurde, ist aber lang und sieht einige Schlupflöcher vor.

Als Grenze für ein „übermäßiges Defizit" gelten die auch in den Maastricht-Kriterien festgeschriebenen 3 Prozent vom BIP. Die Finanzminister könnten allerdings abweichende Werte definieren. Eine Abweichung vom Stabilitätsprogramm, das die Staaten nach Brüssel melden müssen, zieht nicht automatisch eine Strafzahlung bzw. die im Vorfeld vorgesehene Prozedur nach sich. Dies bedeutet, dass ­ umgelegt auf Österreich ­ ein Abweichen vom Nulldefizit keine Sanktion bringen würde, solange das Defizit nicht übermäßig würde.

Pardoniert wird ein Mitgliedsland, wenn das übermäßige Defizit auf ein „außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht", zurückgeht oder durch einen „schwer wiegenden Wirtschaftsabschwung", das heißt „in der Regel" ...

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