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SWK 14, 10. Mai 2001, Seite 411

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Walter Schwarzinger und Werner Wiesner

Zum Vorliegen eines Zusammenschlusses

UmS 47/14/01: In einer bestehenden atypischen stillen Mitunternehmerschaft erklärten sich einzelne stille Gesellschafter bereit, weitere Geldeinlagen zu leisten, die übrigen Stillen hingegen nicht. Wird mit den Geldeinlagen ein Zusammenschluss i. S. d. Art. IV UmgrStG ausgelöst?

Antwort: Jein. Ein Zusammenschluss i. S. d. § 23 UmgrStG lag bei Gründung der stillen Gesellschaft vor, da der Inhaber des Handelsgewerbes seinen Betrieb und die stillen Gesellschafter ihre liquiden Mittel auf eine dadurch entstehende steuerliche Mitunternehmerschaft übertragen haben. Ein Zusammenschluss liegt nach der weiten Begriffsbestimmung des § 23 UmgrStG u. a. auch dann vor, wenn in der bestehenden Mitunternehmerschaft ein oder einzelne Gesellschafter Einlagen ­ welcher Art auch immer ­ leisten und dem/den leistenden Gesellschafter(n) dadurch neue Gesellschafterrechte zukommen. Es wird dabei fingiert, dass sich die „alte" Mitunternehmerschaft durch Übertragung ihres Betriebes und die liquide Mittel einlegenden Gesellschafter zu einer „neuen" Mitunternehmerschaft zusammenschließen. Ein Zusammenschluss liegt hingegen nicht vor, wenn sich für die einlegenden Gesellschafter keine Änderung in ihren G...

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