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Säumniszuschlag: Entrichtung
• Nach der eindeutigen Bestimmung des letzten Satzes des § 218 Abs. 1 BAO steht ein Zahlungserleichterungsansuchen, das während der Nachfrist i. S. d. § 218 Abs. 2 BAO eingebracht wurde, der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nicht entgegen. - (§ 218 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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