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SWK 18, 20. Juni 2001, Seite R 70
Mindestkörperschaftsteuer
• Die Mindestkörperschaftsteuer trifft die Kapitalgesellschaft auch im Konkurs bis zu ihrer Vollbeendigung. Vollbeendigung liegt - ungeachtet einer allfälligen früheren Löschung im Firmenbuch - vor, wenn Abwicklungsbedarf nicht mehr gegeben ist. - (§ 24 Abs 4 KStG 1988), (Abweisung)
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