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Pensionszusage
Pensionszusage (§ 8 Abs. 2 KStG)
War die Erteilung einer Pensionszusage nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so führt die spätere Aufrechterhaltung der Zusage nicht allein deshalb zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sich verschlechtert haben. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn ein ordentlicher Geschäftsführer in der gegebenen Situation eine einem Fremdgeschäftsführer erteilte Pensionszusage an die veränderten Verhältnisse angepasst hätte (BFH , IR 70/99 in BB 2001, 765).