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Betriebswohnung bei Ziviltechniker
Betriebswohnung bei Ziviltechniker (§ 4 Abs. 1 EStG)
Für einen Betrieb eines Ziviltechnikers mit einem Umsatz unter 8 Mio. S und einem Gewinn unter 950.000 S ist es nach der Verkehrsauffassung nicht üblich, eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen. Der Umstand, dass der Sachbezug versteuert worden ist, steht einer Prüfung einer diesbezüglichen Vereinbarung auf ihre Fremdüblichkeit nicht entgegen. Fehlt eine klare Vereinbarung über die rechtlichen Bedingungen der Zurverfügungstellung der Dienstwohnung wie Entgeltlichkeit, Teilentgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit, also über die Relation zum Bargehalt, so ist eine solche steuerlich nicht anzuerkennen ().