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SWK 18, 20. Juni 2001, Seite R 69

Zustellung bei GmbH

Bei einer juristischen Person, somit auch bei einer GmbH, hat die Zustellung an einen befugten Vertreter zu erfolgen. Ein solcher befugter Vertreter kann aber auch bereits von der Abgabenbehörde als Empfänger bezeichnet werden. - (§ 3 ZustellG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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