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SWK 18, 20. Juni 2001, Seite R 69
Zustellung bei GmbH
• Bei einer juristischen Person, somit auch bei einer GmbH, hat die Zustellung an einen befugten Vertreter zu erfolgen. Ein solcher befugter Vertreter kann aber auch bereits von der Abgabenbehörde als Empfänger bezeichnet werden. - (§ 3 ZustellG), (Abweisung)
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