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Verdeckte Gewinnausschüttung
• In der Lieferung von Strom durch den Betrieb gewerblicher Art der Stadtgemeinde zum Zweck der Straßenbeleuchtung ist dann eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen, wenn der Stadtgemeinde hiefür ein geringerer Tarif als anderen Gemeinden verrechnet wird. - (§ 8 KStG 1988), (Abweisung)
(, 0225)