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Miethäuser als Betriebsstätten
Miethäuser als Betriebsstätten (§ 9 KommStG)
Zwei räumlich getrennte Mietgebäude, bei denen jeweils ein Hausbesorger angestellt ist, stellen zwei getrennte Betriebsstätten dar. Hat der Unternehmer aber zwei Betriebsstätten, dann steht ihm der monatliche Freibetrag von 15.000 S nicht zu. Damit ist Kommunalsteuer zu entrichten ().