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SWK 18, 20. Juni 2001, Seite K 12

Miethäuser als Betriebsstätten

Miethäuser als Betriebsstätten (§ 9 KommStG)

Zwei räumlich getrennte Mietgebäude, bei denen jeweils ein Hausbesorger angestellt ist, stellen zwei getrennte Betriebsstätten dar. Hat der Unternehmer aber zwei Betriebsstätten, dann steht ihm der monatliche Freibetrag von 15.000 S nicht zu. Damit ist Kommunalsteuer zu entrichten ().

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