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Gewerblicher Grundstückshandel
• Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob die Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung bzw Vermögensverwertung im Vordergrund stehe, eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu lösen ist. Zu diesem Gesamtbild gehört neben der u. a. wesentlichen Frage der Behaltedauer von Objekten auch der Umstand, dass die Vermögensverhältnisse eines Abgabepflichtigen es ihm ermöglichen, die Erwerbsvorgänge mit Eigenkapital zu finanzieren, und sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine Notwendigkeit ergab, die erworbenen Objekte in mehr oder weniger zeitnahem Zusammenhang zum Erwerbsvorgang wieder zu verkaufen, die Finanzierung entsprechender Liegenschafts-(teil-)erwerbe mit Eigenkapital spricht aber dafür, dass gegenständlich tatsächlich die Vermögensnutzung im Vordergrund stand, wonach umgekehrt die Fremdfinanzierung ein Indiz für die Beurteilung einer Tätigkeit als gewerblicher Grundstückshandel bildet. - (§ 23 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0237)