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Wann ist die Mitwirkung von Stellvertretern zulässig?
Behörde muss Verhinderung aller Mitglieder dartun
Der VwGH hat im Erk. v. , 99/14/0105 den Bescheid eines Berufungssenates der FLD für Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (§ 42 Abs. 2 Z 2 VwGG) aufgehoben, da es sich bei dem von der gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger Berufe entsendeten Mitglied um einen bloßen Stellvertreter gehandelt hat, ohne dass die Behörde dargetan hat, dass alle von den gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe (Arbeiterkammer und Landarbeiterkammer) in die Berufungskommission entsendeten und dem Berufungssenat zugewiesenen Mitglieder verhindert waren. Das nunmehr vorliegende Erkenntnis des , betrifft einen Bescheid eines Berufungssenates der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der unter Mitwirkung eines von der Notariatskammer entsendeten Beisitzers, der bloß Stellvertreter war, erlassen wurde. Weiters war die als ernannte Beisitzerin mitwirkende Berichterstatterin ebenfalls nur Stellvertreterin. Da weder die Verhinderung der von Berufsvertretungen selbständiger Berufe entsendeten Mitglieder noch die Verhinderung aller ernannten Senatsmitglieder dargetan wurde, erachtete der V...