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Berichtigung einer Rechnung mit Steuerausweis
Berichtigung einer Rechnung mit Steuerausweis (§ 11 Abs. 14 UStG)
Wurde eine Rechnung mit Steuerausweis über eine nicht ausgeführte Leistung an den Aussteller zurückgegeben oder storniert, ohne dass der Empfänger der Rechnung die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzog, so ist die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt; die nach § 14 Abs. 3 geschuldete Steuer ist zu berichtigen (BFH , V R 5/99 in BB 2001, 1026).