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SWK 18, 20. Juni 2001, Seite W 81

Konzernverflechtung ­ Analyse und Beurteilung durch den Abschlussprüfer

Kennzahl kann als Indikator für wirtschaftliche Schwierigkeiten dienen

Richard Sterl

Liest man Medienberichte über Firmenzusammenbrüche und/oder Insolvenzen mehrerer Gesellschaften eines Konzerns, ist immer wieder zu beobachten, dass Forderungen gegenüber „nahe stehenden" Gesellschaften, deren Werthaltigkeit nicht (mehr) gegeben war, (Mit-)Ursache für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Dies nimmt der Autor zum Anlass, die Kennzahl „Konzernverflechtung" zu erläutern und deren Bedeutung darzustellen.

Durch die Konzernrechnungslegungsvorschriften erhält die Darstellung der Konzernverflechtungen schon im Einzelabschluss erhebliche Bedeutung. Aus diesem Grund sind alle beteiligungs- und verrechnungsmäßigen Verflechtungen mit „verbundenen" Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, in der Bilanz gesondert darzustellen. Verbundene Unternehmen sind jene, die im Falle eines Konzernabschlusses in diesen durch Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, wenn nicht die Ausnahmebestimmungen der §§ 248 und 249 HGB zum Zuge kommen. Falls Forderungen oder Verbindlichkeiten, die verbundene Unternehmen oder Unternehmen betreffen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, unter anderen Posten ausgewiesen sind, muss die Mitzugehörigkeit vermerkt ...

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